Erfindungen im Arbeitsverhältnis
👔 Arbeitnehmererfinderrecht
Rechte und Pflichten bei Erfindungen im Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Was ist das Arbeitnehmererfinderrecht?
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Rechte und Pflichten bei Erfindungen, die Arbeitnehmer während eines Arbeitsverhältnisses machen. Es soll die Interessen des Arbeitgebers an betrieblich entstandenen Erfindungen mit dem Recht des Arbeitnehmers auf eine angemessene Beteiligung in Ausgleich bringen.
Arten von Erfindungen
🏭 Diensterfindung
- Während des Arbeitsverhältnisses gemacht
- Aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden, oder
- Maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhend
- Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung in Anspruch nehmen
🆓 Freie Erfindung
- Keine Diensterfindung nach den gesetzlichen Kriterien
- Die vermögenswerten Rechte verbleiben grundsätzlich beim Arbeitnehmer
- Grundsätzlich unverzüglich in Textform mitzuteilen
- Keine Mitteilungspflicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebs nicht verwendbar ist
- Gegebenenfalls besteht eine Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Ablauf bei einer Diensterfindung
Schritt 1: Meldung durch den Arbeitnehmer
Die Diensterfindung muss dem Arbeitgeber unverzüglich, gesondert und in Textform gemeldet werden. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Zu beschreiben sind insbesondere die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung. Der Arbeitgeber hat den Eingang der Meldung unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Schritt 2: Freigabe oder Inanspruchnahme (Frist: 4 Monate)
Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung ausdrücklich in Textform freigeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Freigabe, gilt die Diensterfindung automatisch als in Anspruch genommen.
Schritt 3: Folgen der Inanspruchnahme
Mit der Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Schutzrechtsanmeldung im Inland verpflichtet, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift oder die Erfindung freigegeben wird. Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Inanspruchnahme Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Vergütung des Arbeitnehmers
Der Anspruch auf angemessene Vergütung entsteht mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung. Für die Bemessung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit, die Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der betriebliche Anteil am Zustandekommen der Erfindung maßgeblich.
💰 Erfindungswert
Bewertung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit, beispielsweise anhand von Lizenzeinnahmen, Lizenzanalogie oder betrieblichem Nutzen.
📊 Anteilsfaktor
Bewertung der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgabenstellung beziehungsweise Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Eine feste gesetzliche Prozentspanne gibt es nicht.
👥 Miterfinder
Bei mehreren Erfindern sind deren jeweilige Anteile an der Erfindung bei der Vergütung gesondert zu berücksichtigen.
Die tatsächliche Berechnung richtet sich nach dem Einzelfall und den Vergütungsrichtlinien. Ein Rechenbeispiel mit einem frei gewählten Prozentsatz ist daher nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar.
Typische Situationen – wer braucht Beratung?
🏢 Als Arbeitgeber
- Erfindungsmeldungen und Fristbeginn prüfen
- Freigabe- und Anmeldeentscheidungen treffen
- Schutzrechtsstrategie entwickeln
- Vergütung nachvollziehbar festsetzen
- Geheimhaltungs- und Auslandsfragen klären
👨💼 Als Arbeitnehmer
- Diensterfindung ordnungsgemäß melden
- Vergütungsberechnung prüfen
- Bei Freigabe eigene Schutzrechte anmelden
- Rechte bei freien Erfindungen klären
- Schiedsstelle bei Uneinigkeit anrufen
Ungefähre Kostenrahmen
| Leistung | Ungefährer Kostenrahmen |
|---|---|
| Beratung Erfindungsmeldung (Arbeitnehmer) | 500 – 1.500 € |
| Prüfung Erfindungsmeldung (Arbeitgeber) | 800 – 2.000 € |
| Vergütungsberechnung | 1.000 – 3.000 € |
| Schutzrechtsstrategie (Patent/Gebrauchsmuster) | 1.500 – 4.000 € |
| Vertretung vor der Schiedsstelle | 3.000 – 8.000 € |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich jede Idee meinem Arbeitgeber melden?
Nein. Eine Diensterfindung ist jedoch unverzüglich, gesondert und in Textform zu melden. Für freie Erfindungen besteht grundsätzlich eine Mitteilungspflicht mit einer gesetzlichen Ausnahme für offensichtlich betriebsfremde und im Arbeitsbereich des Betriebs nicht verwendbare Erfindungen. Für technische Verbesserungsvorschläge gelten besondere Regelungen.
Was passiert, wenn ich eine Diensterfindung nicht melde?
Die unterlassene oder verspätete Meldung kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen und Schadensersatz- oder arbeitsrechtliche Folgen haben. Der gesetzliche Vergütungsanspruch entfällt dadurch jedoch nicht automatisch. Die Folgen hängen vom Einzelfall ab.
Kann ich die Vergütung verhandeln?
Ja. Nach der Meldung der Diensterfindung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vergütungsvereinbarung treffen. Kommt keine Einigung zustande, hat der Arbeitgeber die Vergütung nach Maßgabe des Gesetzes festzusetzen. Anschließend kann die Schiedsstelle beim DPMA angerufen werden. Vereinbarungen vor der Meldung dürfen von den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen.
Was geschieht, wenn der Arbeitgeber vier Monate lang nichts unternimmt?
Gibt der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung ausdrücklich in Textform frei, gilt die Inanspruchnahme als erklärt. Mit der Inanspruchnahme entsteht grundsätzlich der Anspruch auf angemessene Vergütung.
Bekomme ich Vergütung, auch wenn kein Patent angemeldet wird?
Der Vergütungsanspruch knüpft grundsätzlich an die Inanspruchnahme der Diensterfindung an, nicht erst an die Erteilung eines Patents. Der Arbeitgeber ist allerdings grundsätzlich zur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet oder muss die Erfindung freigeben; für geheim gehaltene Diensterfindungen bestehen besondere Regeln. Ob und in welcher Höhe Vergütung geschuldet wird, ist anhand des konkreten Falls zu beurteilen.
Wann ist eine Erfindung „frei“?
Eine freie Erfindung ist eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung, die nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Diensterfindung erfüllt. Sie ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unverzüglich in Textform mitzuteilen. Liegt sie im vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs, kann zusätzlich eine Pflicht bestehen, dem Arbeitgeber zumindest ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
Zusammenfassung
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz enthält klare Grundregeln, ist in der praktischen Anwendung aber anspruchsvoll. Besonders wichtig sind die ordnungsgemäße Erfindungsmeldung, der korrekte Beginn der Viermonatsfrist, die Pflichten des Arbeitgebers nach der Inanspruchnahme sowie eine nachvollziehbare Vergütungsberechnung. Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Einordnung von Erfindungen, bei Erfindungsmeldungen, Schutzrechtsentscheidungen, Vergütungsfragen und Verfahren vor der Schiedsstelle.
