Schutzrechte

® Marken

Namen, Logos und Kennzeichen wirksam schützen – national und international

Beratung zu Bildmarken und Wort-Bild-Marken durch Patentanwalt Peter Körner in Hannover
KI-Symbolbild

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen. Sie ermöglicht es den angesprochenen Verkehrskreisen, die gekennzeichneten Angebote einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und von Angeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Registermarkenschutz entsteht durch Eintragung beim zuständigen Markenamt. Daneben kann Schutz unter besonderen Voraussetzungen auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung oder durch notorische Bekanntheit entstehen.

Schutzdauer: Eine eingetragene Marke ist zunächst zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt. Sie kann gegen Zahlung der Verlängerungsgebühren beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Welche Markenformen gibt es?

  • Wortmarke: Wörter, Buchstaben, Zahlen oder sonstige typografisch darstellbare Zeichen ohne Festlegung auf eine bestimmte grafische Gestaltung
  • Bildmarke: rein grafische Darstellungen
  • Wort-/Bildmarke: eine festgelegte Kombination aus Wort- und Bildelementen
  • Formmarke: eine dreidimensionale Gestaltung, soweit keine besonderen Schutzhindernisse entgegenstehen
  • Farb- oder Farbzusammenstellungsmarke: eine abstrakte Farbe oder festgelegte Farbkombination; hierfür gelten regelmäßig hohe Anforderungen
  • Positions- und Mustermarke: eine bestimmte Platzierung des Zeichens oder ein wiederkehrendes Muster
  • Klang-, Bewegungs-, Multimedia- und Hologrammmarke: besondere Markenformen, die in geeigneter Weise eindeutig und präzise wiedergegeben werden müssen

Voraussetzungen für die Eintragung

Das Zeichen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis müssen klar bestimmt sein. Das Amt prüft insbesondere, ob absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Problematisch sind beispielsweise:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • Angaben, die Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreiben oder für Wettbewerber freigehalten werden müssen
  • täuschende Zeichen sowie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
  • bestimmte staatliche Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen oder geschützte geografische Angaben
  • bösgläubige Markenanmeldungen
Wichtig: Das DPMA prüft bei der Anmeldung grundsätzlich nicht, ob ältere Marken oder sonstige ältere Kennzeichenrechte Dritter entgegenstehen. Eine Eintragung bedeutet daher nicht, dass die Marke konfliktfrei benutzt werden darf. Eine sorgfältige Ähnlichkeitsrecherche vor Anmeldung und Benutzungsaufnahme ist regelmäßig sinnvoll.

Vorteile und Grenzen

Vorteile

  • beliebig oft um zehn Jahre verlängerbar
  • Schutz für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen
  • Lizenzierung und Übertragung möglich
  • Grundlage für Widerspruchs- und Verletzungsverfahren
  • planbarer Ausbau zu einem internationalen Markenportfolio

Zu beachten

  • Schutzumfang hängt von Zeichen und Verzeichnis ab
  • ältere Rechte werden nicht von Amts wegen vollständig geprüft
  • rechtserhaltende Benutzung wird nach Ablauf der Benutzungsschonfrist wichtig
  • Markenüberwachung und Durchsetzung erfolgen nicht automatisch
  • Gebühren fallen insbesondere bei Anmeldung und Verlängerung an

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Bei der Anmeldung ist genau festzulegen, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Diese werden nach der Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeordnet. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Nummer der Klasse, sondern vor allem der konkrete Wortlaut des Verzeichnisses.

Nach der Anmeldung kann das Verzeichnis grundsätzlich nur noch eingeschränkt, nicht aber um zusätzliche Waren oder Dienstleistungen erweitert werden. Es sollte deshalb den geplanten Geschäftsbetrieb realistisch abdecken, ohne unnötig weit gefasst zu sein.

Hinweis: Eine zu enge Fassung kann wirtschaftlich wichtigen Schutz auslassen. Eine übermäßig breite Fassung erhöht unter Umständen Kosten und Konfliktrisiken und kann später teilweise wegen Nichtbenutzung angreifbar sein.

Deutsche, europäische und internationale Anmeldewege

Deutsche Marke (DPMA)

  • Schutzgebiet: Deutschland
  • Laufzeit: zunächst zehn Jahre ab dem Anmeldetag; beliebig oft um zehn Jahre verlängerbar
  • Prüfung: Formalien und absolute Schutzhindernisse, grundsätzlich keine umfassende Prüfung älterer Rechte
  • Widerspruch: Inhaber bestimmter älterer Rechte können innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben.

Eine feste Bearbeitungszeit lässt sich nicht zusagen. Das DPMA weist derzeit auf längere Verfahrensdauern hin. Gegen zusätzliche Gebühr kann eine beschleunigte Prüfung beantragt werden; auch sie setzt die erforderliche Mitwirkung des Anmelders voraus.

Unionsmarke (EUIPO)

  • Schutzgebiet: einheitlicher Schutz in der Europäischen Union
  • Laufzeit: zunächst zehn Jahre; beliebig oft um zehn Jahre verlängerbar
  • Widerspruch: dreimonatige Frist nach Veröffentlichung der Anmeldung

Die Unionsmarke bietet mit einer Anmeldung ein großes Schutzgebiet. Wegen ihres einheitlichen Charakters kann ein entgegenstehendes Recht in einem Teil der Europäischen Union jedoch die gesamte Anmeldung beeinträchtigen. Ob eine Unionsmarke oder eine Auswahl nationaler Marken zweckmäßiger ist, hängt daher vom Einzelfall ab.

Internationale Registrierung nach dem Madrider System

Über das Madrider System kann auf Grundlage einer nationalen oder regionalen Basismarke beziehungsweise Basisanmeldung Schutz in ausgewählten Mitgliedern des Systems beantragt werden. Die WIPO verwaltet das zentrale Verfahren; ob Schutz gewährt wird, richtet sich jedoch nach dem Recht der jeweils benannten Länder oder Organisationen.

  • Es entsteht keine einheitliche „Weltmarke“.
  • Die gewünschten Mitglieder müssen ausdrücklich benannt und die jeweiligen Gebühren bezahlt werden.
  • In den ersten fünf Jahren besteht grundsätzlich eine Abhängigkeit von der Basismarke oder Basisanmeldung.
  • Spätere Benennungen weiterer Mitglieder sind grundsätzlich möglich.

Benutzung, Überwachung und Verteidigung

Nach Ablauf der maßgeblichen fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann eine Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen angreifbar werden. Bei einer deutschen Marke beginnt diese Frist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr möglich ist; bei einem Widerspruch ist der Abschluss des Widerspruchsverfahrens maßgeblich.

Die Benutzung sollte in einer Form erfolgen, die den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht verändert, und fortlaufend dokumentiert werden. Rechnungen, Verpackungen, Kataloge, Werbemittel und Angaben zu Absatz, Zeitraum und Gebiet können später als Nachweise bedeutsam sein.

Markenämter überwachen neue Anmeldungen nicht im Interesse einzelner Markeninhaber. Eine laufende Markenüberwachung kann helfen, kollidierende jüngere Zeichen rechtzeitig zu erkennen.

Aktuelle amtliche Gebühren

Verfahren Amtliche Grundgebühren
Deutsche Marke – elektronische Anmeldung 290 € einschließlich bis zu drei Klassen; ab der vierten Klasse 100 € je weiterer Klasse
Deutsche Marke – Verlängerung 750 € einschließlich bis zu drei Klassen; ab der vierten Klasse 260 € je weiterer Klasse
DPMA-Widerspruch 250 € für ein Widerspruchszeichen; 50 € für jedes weitere Widerspruchszeichen
Unionsmarke – Online-Anmeldung 850 € für die erste Klasse, 50 € für die zweite und 150 € je Klasse ab der dritten Klasse
Internationale Registrierung WIPO-Grundgebühr derzeit 653 CHF für eine schwarz-weiße oder 903 CHF für eine farbige Marke, jeweils zuzüglich klassen- und länderabhängiger Gebühren; bei Einreichung über das DPMA zusätzlich derzeit 180 €
Kostenhinweis: Amtliche Gebühren können geändert werden und werden bei erfolgloser Anmeldung grundsätzlich nicht ohne Weiteres erstattet. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Beratung, Recherche, Vertretung, Übersetzungen und ausländische Korrespondenzanwälte. Vor Einreichung empfiehlt sich daher eine aktuelle, fallbezogene Kostenschätzung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich vor der Anmeldung eine Markenrecherche?

Eine Recherche ist gesetzlich nicht in jedem Fall vorgeschrieben, aber regelmäßig empfehlenswert. Das DPMA prüft ältere Rechte grundsätzlich nicht von Amts wegen. Dabei reicht eine Suche nach identischen Treffern meist nicht aus; auch klanglich, schriftbildlich oder begrifflich ähnliche Zeichen sowie andere ältere Kennzeichenrechte können relevant sein.

Kann ich meinen Firmen- oder Domainnamen als Marke schützen?

Grundsätzlich ja, wenn das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenfähig und unterscheidungskräftig ist und keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Ein Handelsregistereintrag, eine Unternehmensbezeichnung, eine Domain und eine Marke sind jedoch unterschiedliche Rechtspositionen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Schutzbereichen.

Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?

Eine Wortmarke schützt die eingetragene Zeichenfolge unabhängig von einer bestimmten grafischen Ausgestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt die konkrete Gesamtdarstellung; bei schwach kennzeichnungskräftigen Wortelementen kann die Grafik für Schutzfähigkeit und Schutzumfang besonders wichtig sein. Welche Form zweckmäßig ist, hängt vom Zeichen und von der geplanten Benutzung ab. Mehrere Anmeldungen können sinnvoll sein, sind aber nicht automatisch erforderlich.

Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Die Verfahrensdauer hängt vom Amt, von der Anmeldung, möglichen Beanstandungen und Widersprüchen ab. Eine pauschale Zusage von vier bis sechs Monaten ist derzeit nicht zuverlässig; das DPMA weist auf längere Verfahrensdauern hin. Eine beschleunigte Prüfung ist gegen Gebühr möglich.

Muss ich meine Marke benutzen?

Für die Anmeldung ist eine sofortige Benutzung nicht zwingend. Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist kann eine Marke aber insbesondere im Verfalls-, Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren wegen Nichtbenutzung angreifbar beziehungsweise nur eingeschränkt durchsetzbar sein. Maßgeblich ist eine ernsthafte Benutzung für die geschützten Waren und Dienstleistungen.

Deutsche Marke oder Unionsmarke?

Eine deutsche Marke kann bei einem überwiegend deutschen Markt kostengünstiger und strategisch ausreichend sein. Eine Unionsmarke bietet einheitlichen Schutz in der gesamten EU, ist wegen dieses einheitlichen Charakters aber auch einem größeren Kollisionsrisiko ausgesetzt. Zielmärkte, Rechercheergebnis, Budget und Expansionsplanung sollten gemeinsam betrachtet werden.

Darf ich nach der Eintragung das ®-Zeichen verwenden?

Das Zeichen ® sollte nur für eine tatsächlich eingetragene Marke und nur im räumlichen sowie sachlichen Schutzbereich der Eintragung verwendet werden. Eine unzutreffende Verwendung kann irreführend sein. Das Zeichen ™ besitzt im deutschen Markenrecht keine mit einer Registereintragung vergleichbare eigenständige Schutzwirkung.

Zusammenfassung

Eine erfolgreiche Markenstrategie beginnt mit einem unterscheidungskräftigen Zeichen, einer sorgfältigen Recherche und einem vorausschauend formulierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Ebenso wichtig sind die Auswahl der passenden Schutzgebiete, die fristgerechte Verlängerung, die rechtserhaltende Benutzung und die Überwachung jüngerer Anmeldungen. Ich berate Sie gerne zu Schutzfähigkeit, Recherche, Anmeldung, Portfolioaufbau sowie Widerspruchs- und Verletzungsverfahren.